Die Satzung - Weltraum-Philatelie

rrrrr
Direkt zum Seiteninhalt

Die Satzung

Der Verein
 
Satzung des Vereins „Weltraum-Philatelie e.V."

§1: Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Weltraum-Philatelie e.V.".
Er hat seinen Sitz in Stuttgart.
Er ist rechtsfähig durch Eintragung im Vereinsregister beim Registergericht Stuttgart.

§2: Aufgaben
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Philatelisten, die bestrebt sind, über die übliche Sammeltätigkeit hinaus einen Beitrag zur Förderung der Philatelie (im Sinne der internationalen philatelistischen Weltorganisation FIP), insbesondere der Astrophilatelie, zu leisten.

Durch besondere Vereinseinrichtungen unterstützt und beraten, sollen die Mitglieder auf ihren Sammelgebieten zu eigener Forschungsarbeit und zur individuellen Gestaltung ihrer Sammlungen angeregt werden.

Die besondere Aufgabe des Vereins besteht darin, dieses Sammelgebiet in seiner Gesamtheit zu erforschen und zu pflegen und den Mitgliedern beim Aufbau ihrer Sammlungen behilflich zu sein.

Als Mittel dazu dienen:

a) Bildung von Arbeitskreisen zur Erarbeitung von Sammlungsrichtlinien und Erforschung einzelner Teilbereiche der Astrophilatelie

b) Wahrnehmung der Interessen der Sammler und Philatelisten durch Aufklärung und Beratung sowie durch Bekämpfung von Wettbewerbsverstößen.

c) Durchführung von Wettbewerbsausstellungen oder Werbeschauen oder Beteiligung an solchen anderer Vereine bzw. Arbeitsgemeinschaften

d) Pflege internationaler Beziehungen zu gleichgesinnten Sammlerorganisationen

e) Herausgabe von Mitteilungsblättern

f) Vermittlung eines kostenlosen Eil-Informationsdienstes für die Mitglieder

g) Hinweise auf Beschaffung und Verwertung von Marken und postalischen Dokumenten

Wirtschaftliche, politische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein ist ein Idealverein im Sinne von §21 BGB, d.h. sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§3: Der Satzungszweck
§2. Abs. b), wird verwirklicht durch

a) Information über Entwicklung auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts, der Lauterkeit des Wettbewerbs und des Schutzes der deutschen Verbraucher, beschränkt auf das Gebiet der Philatelie (insbesondere der Astrophilatelie), hier insbesondere der Bekämpfung von Fälschungen und Phantasieprodukten.

b) Aufklärung und Beratung der Sammler und Philatelisten durch persönliche Gespräche und Vorbereitung von entsprechendem Informationsmaterial.

c) Hinwirken auf die Einhaltung der Regeln des lauteren Geschäftsverkehrs durch alle hierzu geeignet erscheinenden Mittel - erforderlichenfalls durch Einleitung prozessualer Maßnahmen.

Der Verein betreibt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsschutzgesetzes. Die Mitglieder sind verpflichtet, soweit es in ihren Kräften steht, an der Beratung und an der Aufklärung der Sammler und Philatelisten mitzuwirken.

§ 4: Vereinsmitglieder
ORDENTLICHES MITGLIED kann jede Person werden, sofern die Aufnahme in den Verein schriftlich beantragt wird und der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bei Minderjährigen muss eine schriftliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters vorliegen, wonach dieser die Haftung für die Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber übernimmt. Das Aufnahmegesuch ist gleichzeitig die Anerkennung der Satzung. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Voraussetzung für die Aufnahme als Vereinsmitglied ist die Mitgliedschaft in einem Verein eines Landesverbandes des BDPh e.V. oder einem Verein eines der FIP angeschlossenen Landesverbandes - oder der Interessent wird es durch Aufnahme in unserem dem BDPh e.V. angeschlossenen Verein.

Zu AUSSERORDENTLICHEN MITGLIEDERN können auf Antrag Förderer und Freunde des Vereins durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Außerordentliche Mitglieder haben nur beratende Stimme, Sie können keine Vereinsamter bekleiden, zahlen keinen Vereinsbeitrag und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

Zu EHRENAMTLICHEN MITGLIEDERN können auf Antrag der Mitgliederversammlung Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um den Verein oder die Philatelie, insbesondere der Astrophilatelie, außerordentlich verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, ansonsten haben sie die vollen Rechte wie jedes ordentliche Mitglied. Sie können alle Vereinseinrichtungen in Anspruch nehmen, können zu Mitgliederversammlungen Anträge stellen, das Stimmrecht ausüben sowie Ämter im Verein bekleiden.

Die Mitglieder unterwerfen sich dem Spruch des Schlichtungsausschusses. Dies gilt besonders bei vereinsschädigendem Verhalten sowie für alle Streitigkeiten, die aus Rechtsgeschäften der Mitglieder untereinander herrühren.

§5: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen der Mitgliedschaft, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Die Mitteilung des freiwilligen Ausscheidens muss schriftlich erfolgen durch eingeschriebenen und deshalb nachweisbaren Brief, der bis zum 30.11. des jeweiligen Jahres bei der Geschäftsstelle eingegangen sein muss.

Wird der festgesetzte Beitrag ohne Angabe von Gründen nicht bis zum 30.11. für das nachfolgende Jahr bezahlt, erlischt die Mitgliedschaft zum Jahresende.

Der Ausschluss aus dem Verein kann verhängt werden, wenn ein Mitglied sich des Vereins unwürdig erweist. Der Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied gestellt werden. Vor der Entscheidung über einen Ausschluss durch den Gesamtvorstand ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Die Frist dazu beträgt 14 Tage, beginnend ab dem Tage der Postzustellung. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Er erlangt mit Zugang der Mitteilung sofortige Wirkung.

Die Beitragspflicht für das laufende Jahr bleibt bestehen. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte am Vereinsvermögen.

§6: Vereinsbeitrag
Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Der Beitrag setzt sich zusammen aus einem Sockelbeitrag sowie einem Zusatzbeitrag für Mitglieder, die über Weltraum Philatelie dem BDPh angeschlossen sind. Diese zahlen noch zusätzlich den Beitrag, der an den BDPh abzuführen ist. Von dem Zusatzbeitrag ausgenommen sind Mitglieder unter 18 Jahren, Ehrenmitglieder und Mitglieder aus dem Ausland. Für bestehende lebenslange Mitgliedschaften übernimmt der Verein den jeweils abzuführenden BDPH Beitrag.

Neue lebenslange Mitgliedschaften sind grundsätzlich nur ohne BDPH Beitritt möglich, für den eventuell fälligen Beitrag, der an den BDPh abzuführen ist, besteht weiterhin eine jährlich abzurechnende Beitragspflicht.

Neue Mitglieder, die in Deutschland wohnhaft sind, lassen ihren Mitgliedsbeitrag einmal jährlich durch eine dem Verein zu erteilende Einzugsermächtigung einziehen. Bei ausländischen Neumitgliedern kann der Verein nur dann eine verpflichtende Einzugsermäßigung verlangen, wenn hierfür ein grenzüberschreitendes Verfahren (z. B. im Rahmen von SEPA) besteht und dies im Zahlungsverkehr zwischen den Wohnsitzland des Mitglieds und Deutschland angewendet werden kann. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.

§7: Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem
a.) ersten Vorsitzenden
b.) stellvertretenden Vorsitzenden, dieser ist gleichzeitig Schriftführer
c.) Schatzmeister

Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung bis zu zwei Beisitzer in den Vorstand wählen. Diese sind jedoch nicht Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haben Einzelvertretungs-befugnis.

Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mehrheitlich, die Beisitzer haben kein Stimmrecht. Wird das Amt eines Vorstandsmitgliedes oder eines Beisitzers frei, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied oder Beisitzer für den Vorstand kooptieren.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Tritt der Vorstand zurück, so führt er bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes die Geschäfte geschäftsführend weiter.

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung zusätzlich Mitglieder des Vereins beauftragen, einzelne Aufgaben unter den in § 2 genannten Aufgabenbereichen wahrzunehmen.

Den Umfang dieser zusätzlichen Aufgaben legt der geschäftsführende Vorstand im Einzelfall schriftlich fest.

Alle Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.

2. Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, zu der unter Angabe der Tagesordnung 4 Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand eingeladen werden muss. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 2 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein.

Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ¼ der Mitglieder eine Mitgliederversammlung mit Begründung beantragen.

Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Wahl zweier Mitglieder als Rechnungsprüfer sowie
drei weitere als Schlichtungsausschuss.

Die Rechnungsprüfer werden für ein Jahr, der Schlichtungsausschuss für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

c) die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
d) die Festsetzung des Vereinsbeitrages
e) Satzungsänderungen.

Alle Beschlüsse, mit Ausnahme von Satzungsänderungen, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das seinen Beitrag für das laufende Kalenderjahr bezahlt hat. Jedem Mitglied ist die Möglichkeit gegeben, sich durch schriftliche Vollmacht durch ein an der Mitgliederversammlung teilnehmendes Mitglied vertreten zu lassen. Das teilnehmende Mitglied kann weitere drei Stimmen auf sich vereinen.

Über jede Mitgliederversammlung ist von einem dort zu wählenden Protokollführer ein Protokoll zu erstellen, das vom 1. Vorsitzenden oder vom Schatzmeister gegengezeichnet der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden muss.

§8: Satzungsänderungen
Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§9: Haftung
Bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, haften die Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen.

§10: Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen nötig.

Liquidatoren des Vereins sind zwei vom Vorstand zu wählende Vorstandsmitglieder, wenn nicht die Mitgliederversammlung, die die Auflösung bestimmt, mit ¾-Mehrheit andere Liquidatoren bestimmt.

Das Vereinsvermögen darf nach Abzug der Verbindlichkeiten des Vereins nur philatelistischen oder gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.

Fassung vom 12. Juni 2010.
 
Zurück zum Seiteninhalt